Kampfkunstschule Neukölln e.V.

Die Gruppen »Taekwondo« und »No Limits – Jeet Kune Do/Filipino Martial Arts« bilden den Verein Kampfkunstschule Neukölln e.V. Ihre Mitglieder sind Mitglieder des Vereins.


Satzung der Kampfkunstschule Neukölln

§ 1 – Name, Sitz des Vereins
Der Verein (Körperschaft) trägt den Namen »Kampfkunstschule Neukölln«.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen »Kampfkunstschule Neukölln e.V.« tragen. Er hat seinen Sitz in, 12047 Berlin.

§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung, Ausübung und Pflege des Sports
sowie der sportlichen Jugendhilfe und Altenarbeit und der körperlichen und geistigen Gesundheitsförderung.
Hierfür verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  • Durchführung von und Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen
  • Förderung und Ausübung verschiedener Kampf-, Bewegungs- und Meditationskünste,
  • Förderung des Verständnis für insbesondere den asiatischen Kulturraum sowie weiterer Kulturräume
  • Förderung der Völkerverständigung
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen

Alle Massnahmen betreffen sowohl den Erwachsenen- als auch die Jugendbereich.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.
Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Ethnien gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 – Selbstlosigkeit

  • Die Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • ordentliche erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • ordentliche Kindern und jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • fördernde Mitglieder,
  • Ehrenmitglieder,
  • Außerordentliche Mitglieder.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins in ideeller und materieller Hinsicht unterstützt.
Ehrenmitglieder kann die Mitgliedsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf Lebenszeit ernennen.
Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt jedoch nur an begrenzten Kursangeboten teilnimmt, sie erhalten eine zeitlich, dem Kurs andauernde, begrenzte Mitgliedschaft.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen, fördernden und außerordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Vorstand.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertreter*innen zu unterschreiben, weiter muss der Antrag eine Übernahme der Beitragszahlung durch die gesetzlichen Vertreter enthalten (sog. Schuldbeitritt).
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Tod
d) Löschung des Vereins

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist die Kündigung auch von den gesetzlichen Vertreter/innen zu unterschreiben.
Die Mitgliedschaft dauert ein Monat und verlängert sich stillschweigend um einen Monat; sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum darauf folgenden Monatsende gekündigt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein fristlos ausgeschlossen bzw. gemaßregelt werden:

  • wegen Nichterfüllung satzungsmässiger Verpflichtungen.
  • wegen Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
  • wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
  • wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins.
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.
  • wegen unsolidarischen Sozialverhaltens.

Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss bzw. die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden.
Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post oder Email zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden endgültig.
Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
Maßregelungen sind:

  • Verweis
  • befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.
Die Ausübung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.
Ordentliche Mitglieder über 18 Jahren haben in der Mitgliederversammlung Sitz- & Stimmrecht, ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Sie können sachliche Anträge stellen und verlangen, dass darüber abgestimmt wird.
Jedes Mitglied ist angehalten, die Interessen des Vereins und das Miteinander der Mitglieder untereinander zu wahren, sowie sich aller Handlungen zu enthalten, die den Verein/ihren Mitgliedern schädigen könnten.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.

§ 8 – Beiträge

  • Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
  • Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Der Beitrag wird zum ersten jeden Monates fällig, er kann bar, per Überweisung oder per Bankeinzug gezahlt werden.
  • Ermäßigung oder Befreiung von Mitgliedsbeiträgen für bestimmte Personen kann auf schriftlichen Antrag vom Vorstand beschlossen werden.
  • Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen befreit.
  • Außerordentliche Mitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühren und Umlagen befreit.
  • Höhe der Aufnahmegebühr, des Beitrags, der Umlagen und alles weitere bezüglich der Beiträge regelt die Beitragsordnung.*

§ 9 – Gliederung/Abteilungen
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall durch den Vorstand eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt.
Durch das Solidarprinzip werden auch kleinere Abteilungen gefördert, sofern dadurch nicht der Bestand des Vereines gefährdet wird.
Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben.
Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
Abteilungsversammlungen werden von Abteilungsleitung einberufen und sollen mindestens einmal im Jahr abgehalten werden, der Zeitpunkt hierfür unterliegt der Abteilungsleitung.
Von jeder Abteilungsversammlung ist ein Protokoll durch einen benannten Schriftführer zu erstellen und dem Vorstand kurzfristig nach der Versammlung zuzustellen.

§ 10 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 – Organe des Vereins

  • die Mitgliedsversammlung
  • der Vorstand

§ 12 – Mitgliedsversammlung

  • die Mitgliedsversammlung ist das oberste Organ des Vereins
  • die Mitgliedsversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im ersten Quartal des Jahres abzuhalten und zu leiten.
  • Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 28 Tage vor der Versammlung.
  • Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliedsversammlung einberufen.
  • Der Vorstand hat eine Außerordentliche Mitgliedsversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
  • Für die Außerordentliche Mitgliedsversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliedsversammlung.
  • Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim und per Post.
  • Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliedsversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  • Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Entscheidungen der Mitgliedsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
  • Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit mindestens 2/3 Mehrheit zu fällen.
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  • Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Über die Mitgliedsversammlung ist ein Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung
und von dem/der von der Mitgliedsversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
  • Feststellung der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Kalenderjahr
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer

§ 13 – Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • 1. Vorsitzende/r
  • 2. Vorsitzende/r (Stellvertreter/in)
  • Kassenwart/in
  • Schriftführende/r
    Des weiteren:
  • Jugendwart
  • Abteiungssleiter/in
  • 3 Beisitzer/in
  • Als Vorstandsmitglieder sind Vereinsmitglieder vom 21. Lebensjahr an wählbar.
  • Ämter in Personalunion sind zulässig ausgenommen sind die Vorstandsämter im Sinne des §26 BGB .
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Bei Anmietung von Gewerberäumen und Ausgaben über 1000 € je Artikel, kann jedes Mitglied der Vorstandschaft bei berechtigen Zweifel eine Mitgliederversammlung zur Mitentscheidung verlangen.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführende.
  • Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.
  • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  • Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt, Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Für ausscheidende Personen des Vorstandes können kommissarisch Nachfolger vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt werden.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB vor Ablauf seiner Amtszeit aus, rückt ein/eine Beisitzer/in nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer/innen nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der/die nachrückende Beisitzer/in ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. § 26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.
  • Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein/eine Stellvertreter/in, beruft und leitet dieSitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss zugänglich zu machen.
  • Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
  • Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptamtlicher Kräfte bedienen und/oder Vorstandsmitglieder für ihr Tätigkeit pauschal vergüten.
  • Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
  • Der/die Jugendleiter/in wird durch die Jugendversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand wird ermächtigt hauptberufliche Übungsleiter zu engagieren.
  • Der Vorstand kann vorzeitig durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit.

Voraussetzung für die Abberufung sind:

  • Verstoß gegen die auferlegten Pflichten, wobei ein einmaliger Verstoß genügt.
  • Verstoß gegen satzungsmäßige Verpflichtungen.
  • Verstoß gegen die Interessen des Vereines, in schwerem Maß.

§ 14 – Abteilungsleiter/in / Übungsleiter/in

  • Der/die Abteilungsleiter/in wird durch den Vorstand ernannt.
  • Abteilungssleiter/in und Übungsleiter/in müssen den Zweck des Vereins durch Ihre Tätigkeit im Verein unterstützen,
  • Abteilungssleiter/in sind ehrenamtlich tätig.
  • Übungsleiter/innen können ehrenamtlich oder hauptberuflich tätig sein.
  • Die Höhe der Vergütung für hauptberufliche Übungsleiter/innen ist durch den Vorstand zu beschließen und darf nicht unverhältnismäßig hoch sein.
  • Der Posten des/der Abteilungsleiter/in und des/der Übungsleiter/in ist in Personalunion möglich.

§ 15 – Jugend des Vereins
Jugendversammlungen werden von dem/der Jugendwart/in einberufen und sollen mindestens einmal im Jahr abgehalten werden, der Zeitpunkt hierfür unterliegt der dem/der Jugendwart/in.
Von jeder Jugendversammlung ist ein Protokoll durch eine/einen benannte/n Schriftführer/in zu erstellen und dem Vorstand kurzfristig nach der Versammlung zuzustellen.
Die Jugendordnung wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 16 – Kassenprüfer/in
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Sie bleiben im Amt, bis zwei neue Kassenprüfer/innen gewählt sind. Als gewählt gilt derjenige/diejenige, der/die mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder erhält.
Erreicht keine/r der Kandidat/innen diese Mehrheit, findet eine Stichwahl statt und zwar zwischen den beiden Kandidat/innen, die die meisten Stimmen hatten.
Die Kassenprüfer/innen haben die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwart/in und des
übrigen Vorstandes. Bei nicht ordnungsgemäßer Führung beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlassung des/der Kassenwart/in oder des Vorstandes.

§ 17 – Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben, Name, Vorname, Geb. Datum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ausübende Sportart/Abteilung.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Bei Mitgliedschaft eines Verbandes muss der Verein die jeweiligen Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Funktion … ) an den entsprechenden Verband weitergeben.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, der Vereinszeitschrift, dem Schwarzen Brett, dem Schaukasten) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied zugestimmt hat.

§ 18 – Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Liquidator/innen sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende oder der/die Kassenwart/in.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidator/innen zu benennen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereines, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der natürlichen und/oder juristischen Person(en) zu, die die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschließt, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 – Enthaftung
Die Teilnahme am Training erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Vereins wird insoweit, auch für das Verschulden Dritter, ausgeschlossen, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der des Vereins, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie mit Ausnahme sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vereins seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sämtliche Unfälle sind umgehend dem Verein schriftlich zu melden.

§ 20 – Inkrafttreten
Die Satzung ist in dieser Form am 08.08.2013 bei der Gründungsmitgliederversammlung beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin | 8.8.2013